
Der 13. Monatslohn ist in der Schweiz fest verankert, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich daher: wann bekommt man den 13. Monatslohn? Welche Voraussetzungen gelten, wie wird er berechnet, und welche Fallstricke gibt es? In diesem umfassenden Leitfaden erhalten Sie klare Antworten, praxisnahe Beispiele und hilfreiche Tipps, damit Sie Ihren Anspruch kennen, prüfen und durchsetzen können. Wir schauen uns an, wie der 13. Monatslohn in verschiedenen Arbeitsverhältnissen funktioniert – ob Vollzeit, Teilzeit, befristete Anstellung oder Kündigung – und welche Unterschiede zwischen Branchen, GAVs und individuellen Arbeitsverträgen bestehen.
Was bedeutet der 13. Monatslohn genau?
Der Begriff wann bekommt man den 13. Monatslohn bezieht sich auf einen zusätzlichen Gehaltsmonat, der am Ende eines Jahres oder zu einem festgelegten Zeitpunkt gezahlt wird. Offiziell handelt es sich dabei nicht um eine gesetzliche Pflicht, sondern um eine vertraglich vereinbarte oder kollektiv vertraglich geregelte Leistung. Der Ausdruck 13. Monatslohn wird oft auch als Weihnachtsgeld oder Jahresabschlussbonus bezeichnet, je nach Branche und Tarifwerk. In der Praxis bedeutet dies, dass einem Arbeitnehmer ein zusätzliches Gehaltsmonat-Gehaltsanteil zusteht, der separat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen wird.
Wann bekommt man den 13. Monatslohn? Typische Zeitpunkte
In vielen Unternehmen wird der 13. Monatslohn traditionell im Dezember ausgezahlt. Andere Firmen setzen auf eine Auszahlung im November oder direkt am Jahresende, beispielsweise am 15. Dezember. Die genaue Auszahlung hängt stark von Vertrag, GAV oder betrieblicher Vereinbarung ab. Ausschlaggebend ist oft die Formulierung im Arbeitsvertrag:
- Auszahlungszeitpunkt festgelegt: Dezember, November oder Jahresende
- Pro rata temporis bei Eintritt oder Austritt während des Jahres
- Gehaltsverhältnis: Teilzeit, befristete Anstellung oder mehrmonatige Probezeit beeinflusst die Höhe
Im Allgemeinen gilt: wann bekommt man den 13. Monatslohn entspricht der vertraglichen Regelung. Wenn der Arbeitsvertrag kein klares Datum festlegt, kann der Anspruch je nach Unternehmen noch durch die Praxis oder den GAV bestimmt werden. Ein Blick in den Vertrag lohnt sich also immer, bevor man sich auf eine Pauschalregel verlässt.
Rechtliche Grundlagen: Ist der 13. Monatslohn gesetzlich geregelt?
Im Schweizer Arbeitsrecht existiert kein generelles Anspruchsrecht auf den 13. Monatslohn. Er wird durch Verträge, Betriebsvereinbarungen oder Gesamtarbeitsverträge (GAV) festgelegt. Das bedeutet:
- Wenn der Vertrag den 13. Monatslohn ausdrücklich erwähnt, besteht Anspruch – entsprechend der vertraglichen Regelung oder des GAV.
- Wenn im Vertrag nichts dazu steht, besteht formal kein Anspruch auf einen 13. Monatslohn. In der Praxis setzen viele Branchen, Unternehmen und GAV aber eine solche Zahlung voraus.
- Bei einer befristeten Anstellung gilt oft: Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Arbeitsvertrag den 13. Monatslohn als Bestandteil des Gehalts festlegt und die Leistungserbringung im betreffenden Jahr erfolgt ist.
Wichtig zu wissen: Der 13. Monatslohn ist oft Bestandteil von Gesamtvergütungen und Spesenpolitik; ebenso können Ausschlussklauseln oder Bedingungszustände enthalten sein, z. B. dass der Bonus nur bei ordnungsgemämer Arbeitsleistung gezahlt wird. Daher gilt: wann bekommt man den 13. Monatslohn – immer im Kontext der individuellen vertraglichen Vereinbarungen und branchenspezifischen Regelungen prüfen.
Wie wird der 13. Monatslohn berechnet?
In der Praxis entspricht der 13. Monatslohn einem zusätzlichen Monatsgehalt. Die Berechnung ist simpel, solange es keine abweichenden vertraglichen Klauseln gibt:
- Ausgangspunkt: Monatsgehalt (Brutto) x 12 Monate = Jahresbrutto
- 13. Monatslohn = Jahresbrutto ÷ 12
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 6’000 CHF pro Monat. Der 13. Monatslohn beträgt somit 6’000 CHF. Die Summe von 12 Monatslöhnen plus dem 13. Monatslohn ergibt das Jahresbruttogehalt von 78’000 CHF. Eine einfache Sichtweise lautet: Der 13. Monatslohn ist ein zusätzliches Monatsgehalt, das in der Regel am Jahresende gezahlt wird.
Bei Abweichungen durch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen kann die Berechnung leicht variieren. Manchmal wird der 13. Monatslohn auch in Form von separaten Boni gezahlt oder als eine Abrechnungspause im Dezember, abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung. Daher gilt: wann bekommt man den 13. Monatslohn immer in Bezug auf die konkrete vertragliche Regelung verstehen.
Pro rata temporis: Teilzeit, Kündigung, Neueinstellungen
Wie sich der 13. Monatslohn bei Teilzeit, Kündigung oder dem Eintritt in das Unternehmen während des Jahres verhält, hängt von der Regelung „Pro rata temporis“ ab. Diese Prorata-Regelung bedeutet, dass der 13. Monatslohn anteilig gezahlt wird, entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit oder der Beschäftigungsdauer im betreffenden Jahr.
Teilzeitbeschäftigte
Bei Teilzeitbeschäftigten wird der 13. Monatslohn in der Regel entsprechend dem Beschäftigungsgrad berechnet. Ein 60%-Angestellter erhält also 60% des vollen 13. Monatslohns, sofern der Tarif oder der Arbeitsvertrag nichts Abweichendes festlegt. In vielen Fällen gilt auch hier: Die 13. Monatslohn-Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Stunden- oder Monatslohns, der im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Austritt oder Kündigung während des Jahres
Wenn ein Arbeitnehmer während des Jahres kündigt oder aus anderen Gründen das Arbeitsverhältnis endet, erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohns meist pro rata temporis. Das bedeutet, dass der Anspruch anteilig berechnet wird – in Abhängigkeit der tatsächlich geleisteten Monate. Die Regel lautet oft: Geleistete Monate / 12 = anteiliger Anspruch. Besonderheiten können sich aus Tarifverträgen ergeben, daher empfiehlt sich eine Prüfung der individuellen Vereinbarung.
Einstieg ins Unternehmen im laufenden Jahr
Auch bei Neueinstellungen im Jahresverlauf kann der 13. Monatslohn anteilig gezahlt werden. Die konkrete Berechnung basiert meist auf der Anzahl der Jahre, Monate oder Wochen, die der Arbeitnehmer im Unternehmen gearbeitet hat, und folgt der gleichen Formel wie bei Kündigungen: Geleistete Monate / 12 x (12. Monatslohn) bzw. pro rata temporis entsprechend dem Gehalt.
Tarifverträge und betriebliche Vereinbarungen (GAV, TV, BV)
In vielen Branchen regeln Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder betriebliche Vereinbarungen den Anspruch auf den 13. Monatslohn. Beispiele für Branchen, in denen solche Regelungen verbreitet sind, umfassen das Bauwesen, die Gastronomie, die Industrie sowie das Gesundheitswesen. In solchen Dokumenten ist oft festgelegt,:
- Ob und in welcher Höhe der 13. Monatslohn gezahlt wird
- Der genaue Auszahlungszeitpunkt
- Wie der Anspruch bei Teilzeit, Probezeit, Mutterschaftsurlaub oder Kündigung angepasst wird
- Zusätzliche Bedingungen, wie Leistungs- oder Anwesenheitspflichten
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es deshalb sinnvoll, bereits beim Arbeitsvertrag oder bei einer neuen Anstellung die GAV- oder Tarifregelungen zu prüfen. Im Falle von Unklarheiten kann auch die Personalabteilung oder der Betriebsrat weiterhelfen. Wann bekommt man den 13. Monatslohn wird in solchen Dokumenten oft eindeutig beantwortet, weil Tarifverträge klare Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten vorsehen.
Praktische Beispiele: So wirkt sich der 13. Monatslohn konkret aus
Nachfolgend finden Sie einige illustrative Szenarien, die zeigen, wie sich der 13. Monatslohn in der Praxis auswirkt. Beachten Sie, dass die Werte je nach Vertrag variieren können.
Beispiel A: Vollzeit mit festem 13. Monatslohn
Monatliches Bruttogehalt: 6’000 CHF
13. Monatslohn: 6’000 CHF
Jahreslohn inklusive 13. Monatslohn: 78’000 CHF
Auszahlungszeitpunkt: Dezember
Beispiel B: Teilzeit (50%) mit GAV
Monatliches Bruttogehalt Vollzeit = 6’000 CHF; Teilzeitgrad = 50%
Monatliches Gehalt in Teilzeit: 3’000 CHF
13. Monatslohn bei 50% = 3’000 CHF (in der Regel, sofern der GAV nichts Abweichendes festlegt)
Jahreslohn inklusive 13. Monatslohn: 39’000 CHF + 3’000 CHF = 42’000 CHF
Beispiel C: Austritt vor Auszahlung des 13. Monatslohn
Beschäftigte hat 9 Monate das Jahr gearbeitet; Gehalt 5’500 CHF pro Monat
13. Monatslohn anteilig: 9/12 x 5’500 CHF = ca. 4’125 CHF
Beispiel D: Neueinstellung im Verlauf des Jahres
Ein Arbeitnehmer beginnt im September mit einem Monatslohn von 7’000 CHF. Der 13. Monatslohn wird pro rata temporis berechnet: 4 Monate (Sept–Dez) / 12 x 7’000 CHF = ca. 2’333 CHF
Was bedeutet der 13. Monatslohn steuerlich und sozialversicherungsrechtlich?
In der Schweiz wird der 13. Monatslohn in der Regel als reguläres Einkommen behandelt. Das bedeutet:
- Steuerlich wird der 13. Monatslohn zum normalen Einkommen verrechnet; es gibt keine separate Steuerkategorie speziell für den Bonus. Das Einkommen unterliegt der individuellen Besteuerung je nach Wohnort, Familienstand und Gesamtjahreseinkommen.
- Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung, Pensionskassen) werden auf den 13. Monatslohn wie auf die übrigen Gehaltsbestandteile erhoben.
- Für ausländische Arbeitnehmer, die Quellensteuer zahlen, gilt in der Regel dieselbe Behandlung wie für Schweizer Arbeitnehmer; der 13. Monatslohn beeinflusst die Höhe der Quellensteuer wie jedes andere Einkommen.
Wichtig: Manche Unternehmen gebrauchen den Begriff „Weihnachtsgeld“ im Sinne eines Bonus, der steuerlich anders behandelt werden könnte, insbesondere wenn der Bonus an spezifische Ziele gebunden ist. Prüfen Sie daher immer, wie der Bonus vertraglich geregelt ist, um Missverständnisse zu vermeiden. Wann bekommt man den 13. Monatslohn – steuerlich gesehen bleibt er Einkommen und wird entsprechend veranlagt.
Häufige Missverständnisse rund um den 13. Monatslohn
- Missverständnis 1: Der 13. Monatslohn wird immer gezahlt. – Nicht zwingend; er besteht nur, wenn er im Arbeitsvertrag, GAV oder einer betrieblichen Vereinbarung festgelegt ist.
- Missverständnis 2: Der 13. Monatslohn ist identisch mit dem Weihnachtsgeld. – Oft ähnlich, aber nicht immer identisch; manche Firmen nennen das Ding „13. Gehaltsmonat“ und verwenden es als festen Bestandteil, andere nutzen variablere Boni.
- Missverständnis 3: Der 13. Monatslohn wird pro rata temporis gezahlt, unabhängig vom Vertrag. – Pro rata hängt von vertraglicher Regelung, GAV und bewirkten Arbeitsmonaten ab; es gibt Situationen, in denen volle Zahlung erfolgt (z. B. bei voller Jahresleistung laut Vertrag).
- Missverständnis 4: Bei Kündigung endet der Anspruch sofort. – In vielen Fällen gibt es Ansprüche pro rata temporis; bei einigen Vereinbarungen könnte der Anspruch an eine Restarbeitszeit gebunden sein.
Checkliste: So prüfen Sie Ihren Anspruch auf den 13. Monatslohn
Um sicherzustellen, dass Sie Ihren Anspruch korrekt erhalten, lohnt sich eine strukturierte Prüfung. Nutzen Sie diese Checkliste:
- Arbeitsvertrag lesen und nach Regelungen zum 13. Monatslohn suchen (Auszahlung, Höhe, Zeitpunkte).
- GAV oder Tarifvertrag prüfen, sofern Sie in einer entsprechenden Branche arbeiten.
- Im Lohnausweis bzw. in der Abrechnung nachsehen, ob der 13. Monatslohn separat ausgewiesen ist.
- Bei Unklarheiten Rücksprache mit der Personalabteilung halten und eine schriftliche Bestätigung fordern.
- Bei Teilzeit oder Eintritt/Austritt während des Jahres die Pro rata-Regelung prüfen.
- Eventuelle Klauseln zu Leistungsanforderungen prüfen (z. B. Rückstellung, Bonusbasiertheit).
- Bei Streitfällen ggf. eine Rechtsberatung oder die zuständige kantonale Arbeitsvermittlungsstelle konsultieren.
Praktische Tipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Um Ihre Ansprüche bestmöglich zu sichern und Missverständnisse zu vermeiden, können diese Tipps helfen:
- Rechtzeitig klären: Fragen Sie bei Ihrem neuen Arbeitsvertrag explizit, ob und wie der 13. Monatslohn geregelt ist. So vermeiden Sie spätere Unklarheiten.
- Dokumentation erstellen: Halten Sie alle relevanten Dokumente fest – Arbeitsvertrag, GAV, Gehaltsabrechnungen, neue Klauseln. Eine klare Dokumentation erleichtert den Nachweis.
- Wechsel von Teilzeit in Vollzeit beachten: Wenn sich Ihr Arbeitsverhältnis ändert, prüfen Sie die Auswirkungen auf den 13. Monatslohn und ggf. eine Neuberechnung.
- Pro rata prüfen: Im Falle eines Jahreswechsels oder Austritts sollten Sie die anteilige Zahlung genau berechnen oder prüfen lassen.
- Steuerliche Auswirkungen: Behalten Sie im Blick, wie sich der 13. Monatslohn auf Ihre Steuerlast auswirkt, besonders bei Wechseln in die Quellensteuer oder bei Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit.
Was ist, wenn der Arbeitgeber den 13. Monatslohn verweigert?
Wenn der Arbeitsvertrag, GAV oder eine betriebliche Vereinbarung ausdrücklich den 13. Monatslohn festlegt, hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch darauf. Wenn der Arbeitgeber dennoch zahlt, ohne vertragliche Grundlage, kann der Arbeitnehmer Folgendes tun:
- Gespräch suchen: Klären, warum der 13. Monatslohn nicht gezahlt wurde, und nach einer Lösung suchen.
- Schriftliche Aufforderung: Eine formale Anfrage setzen, den Anspruch zu prüfen und gegebenenfalls eine Nachzahlung einzufordern.
- Rechtsberatung: Falls nötig, rechtliche Schritte prüfen oder eine Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere wenn Sammelverträge oder höhere Tarifstrukturen betroffen sind.
Fazit: Klarheit schafft Sicherheit rund um den 13. Monatslohn
Der zentrale Punkt zu wann bekommt man den 13. Monatslohn ist, dass dieser Anspruch in der Schweiz nicht gesetzlich garantiert ist, sondern vertraglich geregelt wird. Ob und wann der 13. Monatslohn gezahlt wird, hängt maßgeblich von Ihrem Arbeitsvertrag, ggf. einem Gesamtarbeitsvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung ab. In der Praxis ist der 13. Monatslohn jedoch in vielen Branchen fest etabliert und wird häufig im Dezember ausgezahlt. Die Höhe muss korrekt berechnet werden und kann, bei Eintritt oder Austritt im Jahresverlauf, pro rata temporis angepasst werden. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es sinnvoll, frühzeitig die entsprechenden Regelungen zu kennen, Verträge sorgfältig zu prüfen und bei Unklarheiten rechtzeitig nachzufragen. So lässt sich sicherstellen, dass man wirklich weiß, wann man den 13. Monatslohn erhält, und dass dieser Anspruch korrekt in der Gehaltsabrechnung abgebildet wird.